Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Förderverein trägt den Namen ‚ Förderverein Kleine Oase’
  2. Er dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Aufgaben, die in §2 dieser Satzung aufgeführt sind. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.
  3. Der Sitz des Fördervereins ist in 45711 Datteln, Hagemer Kirchweg 14.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Aufgaben des Förderkreises

  1. Der Förderverein widmet sich der Förderung des Gesundheitswesens und der Aufgabe, auf die Probleme behinderter Kinder aufmerksam zu machen, ihre Interessen zu vertreten, so wie die Lebenssituation und die ideelle Unterstützung der behinderten Kinder zu verbessern. Das Hauptanliegen ist die Unterstützung für behinderte Kinder jeden Alters, unabhängig vom Grad der Behinderung, in der oben benannten Einrichtung.
  2. Die begünstigte Einrichtung ist das Kurzzeitwohnheim für behinderte Kinder und Jugendliche  „Kleine Oase“ in 45711 Datteln, Hagemer Kirchweg 14, in der Trägerschaft der Vestischen Caritas Kliniken GmbH.
  3. Der Förderverein soll in seiner Aufgabenstellung insbesondere

    • Die Öffentlichkeit auf die Lebenssituation behinderter Kinder aufmerksam machen und zur solidarischen Unterstützung der behinderten Kinder unterstützen
    • Erforderliche Maßnahmen für Einrichtung der Hilfe für behinderte Kinder fördern; dies geschieht insbesondere durch finanzielle Unterstützung.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die ideell und/oder finanziell die Zwecke des Fördervereins unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der für natürliche und juristische Personen gestaffelt sein kann. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Bei Ausscheiden und bei Auflösung des Fördervereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischtDurch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

    • Mit dem Tod eines Mitgliedes.
    • Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit dieser Person.
    • Durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines dem Zweck und dem Ansehen des Fördervereins schädlichen Verhaltens.

§4

Organe des Vereins

 

  1. Organe des Fördervereins sind:

    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer besteht
    • Der Beirat

§5

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Juristische Personen senden nur einen stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Orts- und Zeitangaben und mit einer Frist von acht Tagen durch den Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einberufen.
    Sie ist ferner einzuberufen

    • Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
    • Auf Verlangen des Vorstandes.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung befasst ihre Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, wenn kein Mitglied widerspricht.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

    • Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder
    • Festlegung der jährlich anzustrebenden Ziele
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

  6. Über die Beschlüsse der  Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§6

Vorstand

 

  1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
  5. Vertretungsberechtigt sind nach §26 BGB jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
  6. Die Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt  2  Jahre.
  7. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

§7

Beirat

 

  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszweckes. Er besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beiratsmitglieder sollen aus dem Kreis der an der Sache interessierten Personen gewählt werden.
  2. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich, ansonsten nach Bedarf auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern. Zu den Beiratssitzungen wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von acht Tagen schriftlich eingeladen. Zu Beginn jeder turnusmäßigen Sitzung berichtet der Vorstandsvorsitzende über die Tätigkeit des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen, ohne selbst stimmberechtigt zu sein. Sie sind berechtigt, alle den Verein betreffenden Unterlagen einzusehen und ggf. vom Vorstand ergänzende Erläuterungen zu verlangen.
  3. Die Amtszeit der zu wählenden Beiratsmitglieder beträgt   2   Jahre. Die zu wählenden Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

§8

Satzungsänderung und Auflösung des Fördervereins

 

  1. Änderungen der Satzung und eine Auflösung des Fördervereins können nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Sollte die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke unmöglich werden, oder der Verein aus einem anderen Grunde aufhören müssen zu bestehen, so kann die Auflösung nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei drittel der Anwesenden dem Beschluss zustimmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins der Vestischen Caritas- Kliniken GmbH als Träger der Einrichtung zu, mit der Aufgabe es von dem Konto der
    Vestischen Kinderklinik Datteln an die  Kleine Oase, Hagemer Kirchweg 14, 45711 Datteln zwecks Unterstützung behinderter Kinder weiterzuleiten.

§9

Die Satzung tritt am  06.06.2007  in Kraft.

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